Abhören und Beratungsrecht


Urkunde der Grundrechte und Freiheiten


Art. 13

Niemand darf gegen das Briefgeheimnis noch gegen das Geheimnis anderer Schriftstücke und Verzeichnisse verstoßen, die weder privat aufbewahrt sind oder per Post oder auf andere Weise zugeschickt werden, mit Ausnahme gesetzlich festgelegter Fälle und Formen. Gleichfalls ist das Geheimnis von Nachrichten, die per Telefon, Telegraf oder auf andere Weise aufgegeben werden, gewährleistet.


Abhören und Aufzeichnen des Telekommunikationsverkehrs


§ 88 des Strafgesetzbuches

(1) Wenn ein Strafverfahren wegen besonders schwerwiegender, vorsätzlicher Straftat oder wegen anderer vorsätzlicher Straftat, zu deren Ahndung ein verkündetes, internationales Gesetz verpflichtet, kann der Senatsvorsitzender und im Vorbereitungsverfahren auf Vorschlag des Staatsanwaltes der Richter, das Abhören und das Verzeichnen des Telekommunikationsverkehrs anordnen, soweit begründet, vorausgesetzt werden kann, dass damit bedeutende Tatsachen für das Strafverfahren mitgeteilt werden. Das Abhören und Verzeichnen des Telekommunikationsverkehrs zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten ist unzulässig. Wenn vom Polizeiorgan beim Abhören und Verzeichnen des Telekommunitionsverkehrs festgestellt wird, dass der Beschuldigte mit seinem Verteidiger im Verkehr steht, ist das Polizeiorgan verpflichtet das Abhören unverzüglich zu unterbrechen, die Aufzeichnung über den Inhalt zu vernichten und Informationen, die in diesem Zusammenhang bekannt wurden, nicht anzuwenden.

(2) Die Anordnung zum Abhören und Verzeichnen des Telekommunikationsverkehrs muss schriftlich ausgegeben und begründet werden. Gleichzeitig muss darin die Zeit festgelegt sein, wie lange das Abhören und das Verzeichnen durchgeführt werden soll, die nicht länger als 6 Monate dauern kann. Diese Zeit kann der Richter immer wieder auf weitere 6 Monate verlängern. Die Abschrift der Anordnung sendet der Richter unverzüglich dem Staatsanwalt zu. Das Abhören und das Verzeichnen des Telekommunikationsverkehrs wird für den Bedarf aller, im Strafverfahren tätigen Organe, von der Polizei der Tschechischen Republik durchgeführt.

(3) Ohne Anordnung gemäß Absatz 1 kann das im Strafverfahren tätige Organ das Abhören und das Verzeichnen des Telekommunikationsverkehrs anordnen, oder selbst durchführen, und das auch dann, wenn das Strafverfahren für eine, im Absatz 1 nicht angeführte Straftat geführt wird, soweit damit der Teilnehmer der abgehörten Station einverstanden ist.

(4) Soll die Verzeichnung des Telekommunikationsverkehrs als Beweis angewendet werden, muss dazu ein Protokoll mit Angaben über Ort, Zeit, Art und Inhalt der durchgeführten Verzeichnung sowie über die Person, die die Verzeichnung erstellt hat. Die übrigen Verzeichnungen müssen bezeichnet, verlässig aufbewahrt werden, und in den Akten abgelegtem Protokoll muss verzeichnet werden, wo diese aufbewahrt sind. In einer anderen Strafsache, als die, in welcher das Abhören und das Verzeichnen des Telekommunikationsverkehrs durchgeführt wurde, kann die Verzeichnung als Beweis dann angewendet werden, wenn auch in dieser Sache eine Strafahndung für eine, im Absatz 1 angeführte Straftat geführt wird, oder wenn der Teilnehmer der abgehörten Station damit einverstanden ist.

(5) Wenn beim Abhören und Verzeichnen keine, für das Strafverfahren bedeutende Tatsachen festgestellt wurden, müssen die Verzeichnungen auf vorgeschriebene Art vernichtet werden.



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